Einfache (kleine) Homepages
- Normale Webseiten, wie zb ein Handwerkerblog, Reiseblog, die eigene Firmenhomepage eines Mechanikers, der Webshop eines Zuckerlgeschäftes oder der Blog einer Bäckerei, brauchen kein Impressum!
- Offenlegungspflicht nach §25 MedienGesetz muss aber sein, also
- Name und Firma
- Unternehmensgegenstand
- Wohnsitz/Sitz der Firma (nur der Ort!)
Hans Peter Lehofer sollte es wissen, immerhin war er Behördenleiter der Rundfunk-Regulierungsbehörde (KommAustria) 🙂
Seine Offenlegung schaut folgendermaßen aus:
Was sehen wir?
- Keine vollständige Anschrift! Es reicht die Postleitzahl
- Keine E-Mail-Adresse, die angeklickt oder kopiert werden kann! Man kann also davon ausgehen, dass verschleierte E-Mail-Adressen als einzige Kontaktmöglichkeit zulässig sind!
Helge Fahrnberger, ein Uni-Prof der Uni Wien, macht das noch viel verschleierter. Die E-Mail-Adresse steht nirgendwo als Text sondern wird nur angedeutet. Beim Klick darauf erscheint ein Bild mit der Mailadresse:
Helge Fahrnberger betreibt auch den Medienwatchblog kobuk.at, und dort ist es genauso gelöst:
Große Homepages
- Webseiten, die die öffentliche Meinung beeinflussen können, brauchen ein Impressum. Das sind also große Homepages. Zb. wenn ich also eine politische Agenda verfolge, dann brauche ich ein Impressum.
- Offenlegung muss bei großer Website, die von natürlicher Person als Medieninhaber betrieben werden folgendes enthalten (wie oben): Name, (nur!) Wohnort, grundlegende Richtung und Zweck der Webseite und Inhaberschaft über Mediendienste
- Zusätzlich:
- Blattlinie
- Vertretungsbefugte Organe, wenn juristische Person
- Spezielle Angaben bei Stiftungen und Vereinen
Newsletter
- Brauchen immer Impressum, wenn sie mindestens 4 mal im Jahr erscheinen!
- Offenlegung wie bei großer Homepage, aber komplette Anschrift, nicht nur Wohnort, muss angegeben werden:
Normale Impressumspflicht – was muss angegeben werden?
- Name oder Firma lt. Firmenbuch
- Ort
- Daten aus dem Firmenbuch, wenn vorhanden (Nummer, Gericht)
Wenn Impressumspflicht nach dem ECG – was muss angegeben werden?
Das Impressum nach dem ECG richtet sich an kommerzielle Webseiten und es müssen folgende Daten im Impressum vorhanden sein:
- Komplette Anschrift, also Ort, Straße, PLZ usw
- Kontaktdaten (Telefon oder E-Mail)
- Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer
- Aufsichtsbehörde
- Hinweis und Zugang zu gewerberechtlichen Vorschriften
- UID-Nummer
- Berufsbezeichnung + Staat, aus dem Berufsbezeichnung kommt, wenn vorhanden
- Mehr Infos bei der WKO – https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Das_korrekte_Website_Impressum.pdf
- http://www.internet4jurists.at/e-commerce/impressum1a.htm
Infomaterial
- Offenlegungspflicht gemäß § 25 Mediengesetz – https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/brancheninformationen/information_und_kommunikation_offenlegungspflicht/49735.html –
- § 25 MedienG – https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40104328
- Das korrekte Website Impressum – https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Website-Impressum.html